Das allgemeine Recht zum Betreten des Waldes

Das Recht, den Wald - auch den Privatwald - zu betreten, in ihm Rad zu fahren und zu reiten, ist im § 14 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) garantiert:

§ 14 Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

§ 6

[…] Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten oder zu gestalten, daß er […] der Bevölkerung möglichst weitgehend für die Erholung zur Verfügung steht […]

§ 13 Erholungswald

(1) Wald kann zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.
(2) Das Nähere regeln die Länder. Sie können insbesondere Vorschriften erlassen über
1. […]
2. die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutze der Waldbesucher;
[…]
In Niedersachsen regelt das Wald- und Landschaftsgesetz (NWaldLG) "die Einzelheiten". Das Folgende gilt jedoch bundeseinheitlich und ist unabhängig von der Ländergesetzgebung.

Klose/Orf, Forstrecht

Münster, Köln, 2. Auflage, 1998

Kommentar zu § 14 BWaldG (Auszüge)

Randnr. 13

“Die Waldbetretungsbefugnis […] ist eine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht […]. Die Einhaltung dieser Duldungspflicht durch den Waldbesitzer ist durch entsprechende Verwaltungsmaßnahmen durchsetzbar und in allen Ländern auch bußgeldbewehrt.”

Randnr. 14

“Es besteht ein subjektiv-öffentliches Recht, da die Durchsetzung des Betretungsrechtes nicht nur im öffentlichen Interesse besteht, sondern auch im privaten Interesse Dritter. Klagebefugt ist aber nur, wer anhand objektiver Umstände hinreichend dartun kann, daß er ein schutzwürdiges Interesse daran hat, den durch den Zaun gesperrten Wald zur Erholung zu betreten, weil er sich ‘aus der Vielzahl möglicher Anspruchsberechtigter sichtbar, individualisierend heraushebt’ (VGH Mannheim RdL 1983, 83)”.

Randnr. 15

“[…] ist ein in seinem Betretungsrecht beeinträchtigter Bürger (im Regelfall) auf eine Anzeige bei der zuständigen Behörde beschränkt. Diese hat dann von Amts wegen die notwendigen Ermittlungen einzuleiten, ggf. die Duldungspflicht mit Verwaltungsmaßnahmen durchzusetzen und evtl. ein Bußgeldverfahren einzuleiten.”

Randnr. 25

Gewerbliche Nutzung (Reiterhof, Pensionstierhaltung usw.) werden durch §14 BWaldG nicht geschützt, …

Randnr. 26

… eben so wenig organisierte Veranstaltungen (Bsp.: Schleppjagd mit 40 - 80 Reitern).

Sperren und Verbotsschilder

Randnr. 92

“Ein Schild ‘Schonung, Betreten verboten’ ist bereits eine Sperrung […]” und ist erlaubt, sofern tatsächlich eine Schonung vorhanden ist.

Randnr. 95

“Von Bedeutung ist, daß als Sperre nicht nur absolut (= für jedermann) sondern auch relativ (= für bestimmte Personen) unüberwindbare Hindernisse anzunehmen sind. Dabei sind psychische (psychologische, innerliche) Hemmungen - zu deren Überwindung es eines inneren Anstoßes bedarf - den physischen gleichzustellen.”

Randnr. 96

“VGH Mannheim, NuR 1995, 84 = RdL 1995, 62: Daß der Zaun kein unüberwindliches Hindernis war, nimmt ihm nicht die Eigenschaft als Sperre; denn letztlich kommt es darauf an, daß derjenige, der sein Betretungsrecht in der freien Landschaft ausüben will, daran durch den in Form des jeweiligen Hindernisses deutlich kundgegebenen Willen des mutmaßlich Berechtigten erkennbar gehindert wird.”

Randnr. 99

Schilder: “[…] dabei ist es unmaßgeblich, ob die Aufschrift als Verbot formuliert ist. Auch Hinweise können genügen, um der Genehmigungspflicht zu unterfallen (‘Vorsicht Fallen’; ‘Vorsicht Seuchengefahr’; ‘Vorsicht Tollwut, Wege nicht verlassen’; ‘Stop - Kasse’). Darüber hinaus wird man unter diesen Begriff alle leicht überwindbaren Hindernisse tatsächlicher Art, deren Überwindung vornehmlich eines inneren Anstoßes bedarf, subsumieren müssen.”

Randnr. 101

Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht Anspruch auf Genehmigung der Sperrung. Ob Voraussetzungen vorliegen, ist gerichtlich nachprüfbar.

Randnr. 105a

erlaubter Grund für Sperrung: Waldstück ist wegen geringer Größe ohne Bedeutung für die Erholung.
Nutzung als Viehweide ist kein Grund.

Randnr. 105b

Schutz vor Verschmutzung (Müll) ist kein Grund. Die Zumutbarkeitsschwelle muß erst überschritten sein.

Randnr. 109

Sperrung “an einigen Tagen im Jahr” wegen Treibjagd ist erlaubt.

Randnr. 113

“Rechtswidrige Waldsperrungen stellen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar und können daher beseitigt werden (Beseitigungsanordnung), OVG Münster, AgrarR 1986, 143 = NuR 1986, 35.”

Randnr. 114

Das steht im “pflichtgemäßen Ermessen” der zuständigen Behörde.


Zitate aus zwei juristischen Dissertationen:

Martin Nolte, Die Erholungsfunktion des Waldes, Kiel 1997

S. 138:

„Das öffentlich-rechtliche Betretungsrecht kann erstaunlicherweise auch durch den privaten Waldeigentümer oder einen sonstigen Berechtigten reglementiert werden, wenn sie den Zutritt zur freien Natur durch deutlich sichtbare Absperrungen, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagen. Eine derartige Preisgabe eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs in die Hände Privater kann jedoch nicht grenzenlos erlaubt sein, sondern muß Regeln folgen, die der Gesetzgeber vorschreibt.“

Ulrike Dörr, Erholungsfunktion des Waldes, Heidelberg 1986

S. 259

„Weil es sich bei der Betretungs- und Reitbefugnis um subjektiv-öffentliche Rechte handelt, kann die Beschränkung nur durch hoheitlichen Akt erfolgen. Privatrechtliches Handeln ist nicht geeignet durch öffentlichen Rechtssatz eingeräumte subjektive Rechtspositionen zu beschränken. Aus diesem Grunde ist die Sperrungsmaßnahme durch den Waldbesitzer nicht geeignet das Verbot des Betretens dieser Waldfläche zu regeln. Diesen Anforderungen an die Beschränkung des subjektiv-öffentlichen Rechts tragen die landesrechtlichen Vorschriften Rechnung, soweit die Sperrung durch den Waldbesitzer einer behördlichen Genehmigung bedarf.“
S. 267, zur Genehmigung von Sperrungen:
„Die Genehmigungsvorschriften ermächtigen die Behörde nicht zum Rechtsentzug, da dem Waldbesitzer ein Recht zur Sperrung infolge der ihm auf Grund zulässiger Inhalts- und Schrankenbestimmung auferlegten Duldungspflicht nicht zusteht. Seine Eigentümerbefugnis zum Ausschluß erholungssuchender Dritter vom Betreten seines Eigentums ist beseitigt, eine Befugnis, die der Eigentümer nicht hat gehört aber nicht zu seinem Eigentumsrecht. Da es sich demnach bei der Sperrungsgenehmigung um ein Verfahren handelt, das nicht die Ausübung grundrechtlich geschützter Befugnisse zum Gegenstand hat, ist auch die Annahme eines Anspruchs des Waldbesitzers auf Erteilung der Genehmigung nicht geboten.“ (mit Verweis auf Urteile des BVerfG)
S. 270 f:
„Rechtsstellung der Erholungssuchenden bei rechtswidriger Sperrung
Rechtswidrigkeit wegen Fehlens der Genehmigung
a. Beachtungspflicht
[...] Eine Beachtungspflicht gegenüber ungenehmigten Sperrungen besteht daher nicht.
b. Ansprüche gegenüber den Behörden
Soweit aber eine ungenehmigte Sperrung faktisch, also infolge physischer Wirkung, die Ausübung der Erholungsbefugnis vereitelt, haben die in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht betroffenen Waldbesucher einen Anspruch gegen die Behörde auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Erlaß einer Beseitigungsanordnung der sich auf einen Anspruch auf Erlaß der Anordnung verdichtet wenn die Sperrung nicht genehmigungsfähig ist.“


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http://eti-veth.de/forstre.htm
2009-12-05